Rechtssatz RS0055416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055416
Entscheidungsdatum
17.11.1986
Rechtssatz
Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 02.10.1959, Slg 5067 A). Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen; eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (VwGH 21.05.1974, 1762 bis 1764/73 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055416
Dokumentnummer
JJR_19861117_OGH0002_000BKD00066_8600000_002