Rechtssatz RS0055424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055424
Entscheidungsdatum
07.11.1977
Rechtssatz
Kein "wichtiger Grund" im Sinne des § 27 DSt, wenn der Disziplinarrat den schlechten Gesundheitszustand des Beschuldigten in Zweifel gezogen hat und eine gerichtsärztliche Untersuchung anordnete und durchführen ließ. Dieser Beschluß des Disziplinarsenates erfolgte über Antrag des Kammeranwaltes und war durch den Akteninhalt und das Vorbringen der Verteidigung gerechtfertigt.Kein "wichtiger Grund" im Sinne des Paragraph 27, DSt, wenn der Disziplinarrat den schlechten Gesundheitszustand des Beschuldigten in Zweifel gezogen hat und eine gerichtsärztliche Untersuchung anordnete und durchführen ließ. Dieser Beschluß des Disziplinarsenates erfolgte über Antrag des Kammeranwaltes und war durch den Akteninhalt und das Vorbringen der Verteidigung gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055424
Dokumentnummer
JJR_19771107_OGH0002_000BKD00025_7700000_001