Rechtssatz RS0055439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055439
Geschäftszahl
Bkd52/87; Bkd105/89
Entscheidungsdatum
05.02.1990
Rechtssatz
Eine auf § 17 Abs 1 Z 1 DSt gestützte Maßnahme ist auf die Dauer der stattfindenden gerichtlichen Vorerhebungen oder die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens beschränkt. Erst im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung ist im Sinne des § 17 Abs 4 DSt vorzugehen, weil damit geänderte Voraussetzungen, nämlich die des § 17 Abs 1 Z 2 DSt, vorliegen.Eine auf Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, DSt gestützte Maßnahme ist auf die Dauer der stattfindenden gerichtlichen Vorerhebungen oder die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens beschränkt. Erst im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, DSt vorzugehen, weil damit geänderte Voraussetzungen, nämlich die des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, DSt, vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055439
Dokumentnummer
JJR_19870706_OGH0002_000BKD00052_8700000_001