Rechtssatz RS0055458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055458
Entscheidungsdatum
12.09.1977
Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Beschuldigte gegen den Kammeranwalt seinerseits eine Disziplinaranzeige erstattet hat, die den Disziplinarrat nicht zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses veranlaßte, sodaß dieser Einleitungsbeschluß durch die Oberste Berufungskommission gefaßt werden mußte, kann eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates nicht dartun, zumal der beschuldigte Kammeranwalt an dem gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055458
Dokumentnummer
JJR_19770912_OGH0002_000BKD00031_7700000_001