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Rechtssatz RS0055462×

Rechtssatz RS0055462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055462

Geschäftszahl

Bkd130/84

Entscheidungsdatum

08.08.1985

Rechtssatz

Eine Befangenheit des Disziplinarrates ist (nur) anzunehmen, wenn die disziplinär zu ahndende Tat sich gegen den Disziplinarrat selbst richtet oder wenn das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Disziplinarrates oder des Ausschusses wegen ihrer Amtsführung stattfinden soll. Allein aus dem Umstand, daß es sich bei dem Disziplinarbeschuldigten um den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer handelt (der überdies noch die Stellung des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages bekleidet), kann eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 130/84
    Entscheidungstext OGH 08.08.1985 Bkd 130/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055462

Dokumentnummer

JJR_19850808_OGH0002_000BKD00130_8400000_001