Rechtssatz RS0055469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055469
Entscheidungsdatum
16.11.1987
Rechtssatz
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 27 Abs 1 DSt ist auch dann gegeben, wenn das Verfahren mit einem bereits delegierten anderen Disziplinarverfahren gegen einen anderen Beschuldigten in derart engem Zusammenhang steht, sodaß es geboten erscheint, den Sachverhalt (hinsichtlich wechselseitiger Beschuldigungen) in einem Verfahren zu klären.Ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, DSt ist auch dann gegeben, wenn das Verfahren mit einem bereits delegierten anderen Disziplinarverfahren gegen einen anderen Beschuldigten in derart engem Zusammenhang steht, sodaß es geboten erscheint, den Sachverhalt (hinsichtlich wechselseitiger Beschuldigungen) in einem Verfahren zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055469
Dokumentnummer
JJR_19871116_OGH0002_000BKD00090_8700000_001