Rechtssatz RS0055481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055481
Geschäftszahl
Bkd45/87; 16Bkd3/13
Entscheidungsdatum
23.09.2013
Rechtssatz
§ 26 Abs 1 DSt knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an zwei Voraussetzungen, nämlichParagraph 26, Absatz eins, DSt knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an zwei Voraussetzungen, nämlich
1.) an die Erstattung einer Disziplinaranzeige, worunter auch Mitteilungen der Strafgerichte gemäß § 18 DSt zu verstehen sind, und1.) an die Erstattung einer Disziplinaranzeige, worunter auch Mitteilungen der Strafgerichte gemäß Paragraph 18, DSt zu verstehen sind, und
2.) an die Eintragung des Disziplinarbeschuldigten in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter zur Zeit des Einlangens der Anzeige bei der dann zuständigen Rechtsanwaltskammer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055481
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_000BKD00045_8700000_001