Rechtssatz RS0055484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055484
Geschäftszahl
Bkd112/86; 9Bkd2/03
Entscheidungsdatum
02.06.2003
Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 19 Abs 2 RAO setzt jedenfalls die Zustimmung des Rechtsanwaltes voraus; daß dieser verpflichtet wäre, dem Schlichtungsversuch zuzustimmen, kann dem § 19 Abs 2 RAO nicht entnommen werden. Ein Disziplinarvergehen könnte nur dann angenommen werden, wenn sich ein Rechtsanwalt mit der Kostenüberprüfung und Schlichtung der Kostendifferenz durch den Kammerausschuß einverstanden erklärt hat und dann, ohne das Ergebnis des Verfahrens vor dem Kammerausschuß abzuwarten, die Klage bei Gericht einbringt.Ein Vorgehen nach Paragraph 19, Absatz 2, RAO setzt jedenfalls die Zustimmung des Rechtsanwaltes voraus; daß dieser verpflichtet wäre, dem Schlichtungsversuch zuzustimmen, kann dem Paragraph 19, Absatz 2, RAO nicht entnommen werden. Ein Disziplinarvergehen könnte nur dann angenommen werden, wenn sich ein Rechtsanwalt mit der Kostenüberprüfung und Schlichtung der Kostendifferenz durch den Kammerausschuß einverstanden erklärt hat und dann, ohne das Ergebnis des Verfahrens vor dem Kammerausschuß abzuwarten, die Klage bei Gericht einbringt.
Entscheidungstexte
- Bkd 112/86
Entscheidungstext OGH 15.12.1986 Bkd 112/86
Veröff: AnwBl 1987,657
- 9 Bkd 2/03
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 9 Bkd 2/03
Auch; Beisatz: Hat sich der Rechtsanwalt mit der Überprüfung seiner Kostennote nach § 19 Abs 2 RAO einverstanden erklärt, darf er die Honorarklage nicht einbringen, ohne das Ergebnis der Prüfung abzuwarten. (T1); Beisatz: Nach Vorliegen eines für den Rechtsanwalt positiven Kammergutachtens ist der beschwerdeführenden Partei jedenfalls noch Gelegenheit zur Bezahlung des Honorars zu geben. Die Einbringung der Honorarklage noch am Tage der Zustellung des Kammergutachtens stellt eine unnötige Härte dar. (T2); Beisatz: Das Ergebnis der Prüfung durch den Kammerausschuss muss der Rechtsanwalt dann nicht abwarten, wenn er sich mit der Überprüfung der Kostennote nicht einverstanden erklärt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055484
Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_000BKD00112_8600000_001