Rechtssatz RS0055501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055501
Entscheidungsdatum
21.11.1983
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt erhält auch dann, wenn er in Prozeßunterlagen seines Klienten Einsicht nimmt, nicht das Verfügungsrecht über diese Unterlagen, er darf diese auch nicht gegen den Willen der Mandantschaft an sich nehmen oder weitergeben. Kein Grund zur Disziplinarbehandlung, wenn ein Rechtsanwalt auf einen ihm telefonisch eröffneten Beschlagnahmebeschluß erwidert, er sei nicht im Besitz des zu beschlagnehmenden Gegenstandes und können ihn daher nicht herausgeben, selbst wenn sich sein Klient mit der gegenständlichen Sache zu diesem Zeitpunkt in seinen Kanzleiräumen aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055501
Dokumentnummer
JJR_19831121_OGH0002_000BKD00065_8300000_001