Rechtssatz RS0055505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055505
Entscheidungsdatum
19.12.1988
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der bei Annahme des Mandates von seinem Mandanten den Auftrag entgegennimmt, gegen alle negativen Entscheidungen ein Rechtsmittel einzubringen, ist verpflichtet, auf jeden Fall das Rechtsmittel gegen negative Entscheidungen zu erheben, es sei denn, daß in der Folge im Einverständnis mit dem Klienten dieser Auftrag abgeändert wird. Wenn ein solches Einverständnis mit dem Klienten innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erfolgt, so hat der Rechtsanwalt dem ihm erteilten Auftrag gemäß zu handeln (Einleitungsbeschluß).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055505
Dokumentnummer
JJR_19881219_OGH0002_000BKD00090_8800000_002