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Rechtssatz RS0055510×

Rechtssatz RS0055510

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055510

Geschäftszahl

Bkd107/86

Entscheidungsdatum

06.07.1987

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat Zusagen ohne Rücksicht darauf einzuhalten, ob sie einklagbar sind und ungeachtet dessen, ob es sich um eine Leistung gegen Honorar oder nur gegen Ersatz der Barauslagen handelt. Ebenso obliegt dem Rechtsanwalt, seine Klienten angemessen informiert zu halten, ohne erst durch Mahnungen seiner Klienten an die Erfüllung seiner Berufspflichten erinnert zu werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 107/86
    Entscheidungstext OGH 06.07.1987 Bkd 107/86
    Veröff: AnwBl 1988,407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055510

Dokumentnummer

JJR_19870706_OGH0002_000BKD00107_8600000_001