Rechtssatz RS0055522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055522
Geschäftszahl
Bkd18/89; 9Bkd6/97; 9Bkd2/98; 4bkd1/03; 7Bkd3/12
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Norm
DSt 1872 §2 C4
DSt 1990 §1 C4
RL-BA 1977 §6
RL-BA 1977 §11
Rechtssatz
Die Geltendmachung von Forderungen, ohne jeweils mit der materiell berechtigten Partei ein unmittelbares direktes Vollmachtsverhältnis herzustellen, begründet eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Trotz Inkassozessionen bleibt die materiell berechtigte Partei jeweils Gläubiger. Eine Umgehung der Vorschrift des § 11 RL-BA 1977 durch eine Inkassozession ist damit rechtlich nicht möglich. Durch § 6 Rl-BA 1977 im Zusammenhang mit § 11 RL-BA 1977 hat sich in dieser Rechtslage nichts verändert.Die Geltendmachung von Forderungen, ohne jeweils mit der materiell berechtigten Partei ein unmittelbares direktes Vollmachtsverhältnis herzustellen, begründet eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Trotz Inkassozessionen bleibt die materiell berechtigte Partei jeweils Gläubiger. Eine Umgehung der Vorschrift des Paragraph 11, RL-BA 1977 durch eine Inkassozession ist damit rechtlich nicht möglich. Durch Paragraph 6, Rl-BA 1977 im Zusammenhang mit Paragraph 11, RL-BA 1977 hat sich in dieser Rechtslage nichts verändert.
Entscheidungstexte
- Bkd 18/89
Entscheidungstext OGH 05.06.1989 Bkd 18/89
Veröff: AnwBl 1990,501
- 9 Bkd 6/97
Entscheidungstext OGH 08.06.1998 9 Bkd 6/97
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassen der Verpflichtung, mit der vom Rechtsanwalt vertretenden Person ein unmittelbares und direktes Vollmachtsverhältnis herzustellen. (T1)
- 9 Bkd 2/98
Entscheidungstext OGH 14.12.1998 9 Bkd 2/98
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Bkd 1/03
Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 1/03
nur: Die Geltendmachung von Forderungen, ohne jeweils mit der materiell berechtigten Partei ein unmittelbares direktes Vollmachtsverhältnis herzustellen, begründet eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T2)
- 7 Bkd 3/12
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 7 Bkd 3/12
Vgl auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055522
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19890605_OGH0002_000BKD00018_8900000_001