Rechtssatz RS0055537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055537
Entscheidungsdatum
16.02.1976
Rechtssatz
Hält der Rechtsanwalt, einen größeren Geldbetrag, der zu seiner Verfügung eingegangen war, sachlich ungerechtfertigt über Jahre hinaus zurück, ohne ihn an den Berechtigten auszuzahlen, verstößt er nicht nur gegen seine Berufspflichten sondern auch gegen Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055537
Dokumentnummer
JJR_19760216_OGH0002_000BKD00041_7500000_001