Rechtssatz RS0055542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055542
Entscheidungsdatum
05.11.1990
Rechtssatz
Die Ablehnung eines (von bestellten) Sachverständigen ohne Angabe von Gründen (entgegen §§ 355 Abs 2, 356 ZPO) berechtigt den Rechtsanwalt nicht, sich mit seinem Mandanten aus der (mündlichen Streitverhandlung) Verhandlung zu entfernen. Ein solches Verhalten verstößt nicht nur gegen die Pflicht, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (§ 9 Abs 1 RAO), sondern auch gegen die - diese Grundsätze ausführende - Bestimmung des § 10 RL-BA 1977, wonach vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes die Treue zu seiner Partei ist und Interessen des Rechtsanwaltes im Widerstreit zurückzutreten haben.Die Ablehnung eines (von bestellten) Sachverständigen ohne Angabe von Gründen (entgegen Paragraphen 355, Absatz 2, 356, ZPO) berechtigt den Rechtsanwalt nicht, sich mit seinem Mandanten aus der (mündlichen Streitverhandlung) Verhandlung zu entfernen. Ein solches Verhalten verstößt nicht nur gegen die Pflicht, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (Paragraph 9, Absatz eins, RAO), sondern auch gegen die - diese Grundsätze ausführende - Bestimmung des Paragraph 10, RL-BA 1977, wonach vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes die Treue zu seiner Partei ist und Interessen des Rechtsanwaltes im Widerstreit zurückzutreten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055542
Dokumentnummer
JJR_19901105_OGH0002_000BKD00127_8900000_001