Rechtssatz RS0055549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055549
Geschäftszahl
Bkd34/67; 16Bkd8/04; 23Ds6/19p; 24Ds1/23s
Entscheidungsdatum
13.09.2023
Rechtssatz
Einer Verletzung der Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens durch Vertretung einer der Vertragspartner im Prozesse, dessen Gegenstand der Vertrag ist, macht sich der Anwalt, der den Vertrag errichtet hat, dann nicht schuldig, wenn sich die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren und dem Beschuldigten bloß die Aufgabe zufiel, den Inhalt dieser Einigung in die juristisch richtige schriftliche Form zu bringen.
Entscheidungstexte
- Bkd 34/67
Entscheidungstext OGH 18.09.1967 Bkd 34/67
Veröff: AnwBl 1969,93
- 16 Bkd 8/04
Entscheidungstext OGH 15.11.2004 16 Bkd 8/04
Vgl; Beisatz: Die Befreiung des Rechtsanwaltes von seiner Verpflichtung, die Interessen beider Vertragsteile zu wahren, tritt aber nur ein, wenn die Parteien bereits mit einem „perfekten" Vertrag zu ihm gekommen sind, der nur noch der schriftlichen Fixierung bedarf, oder wenn nur eine einfache Urkunde über eine Sachverhalt zu errichten ist, über den sich die Parteien bereits in Form einer schriftlichen Vereinbarung voll geeinigt hatten. (T1)
- 23 Ds 6/19p
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 23 Ds 6/19p
Vgl; Beis wie T1
- 24 Ds 1/23s
Entscheidungstext OGH 13.09.2023 24 Ds 1/23s
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055549
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19670918_OGH0002_000BKD00034_6700000_001