Rechtssatz RS0055556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055556
Entscheidungsdatum
04.03.1974
Rechtssatz
Wenn der Rechtsanwalt nicht nur die Verkäufer, sondern auch die Käufer vertritt, so ist er als Schriftverfasser verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen. Die anwaltlich nicht vertretenen Käufer konnten darauf vertrauen, daß die verfaßten Verträge ihnen die notwendige Sicherheit für eine ordnungsgemäße Durchführung des Wohnungskaufes bieten würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055556
Dokumentnummer
JJR_19740304_OGH0002_000BKD00032_7300000_001