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Rechtssatz RS0055565×

Rechtssatz RS0055565

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055565

Geschäftszahl

Bkd7/69

Entscheidungsdatum

17.11.1969

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit, der sich aus dem von ihm errichteten Vertrag ergeben hat, einen der beiden Vertragsteile gegen den anderen vertritt, so begeht er das Disziplinarvergehen der Doppelvertretung. Es ist unzulässig, daß ein Rechtsanwalt den Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer in einem Prozeß vertritt, wenn er vorher als Machthaber des Darlehensnehmers aufgetreten ist und die Errichtung des Schuldscheines und die Verbücherung des Darlehens durchgeführt hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 7/69
    Entscheidungstext OGH 17.11.1969 Bkd 7/69
    Veröff: AnwBl 1972,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055565

Dokumentnummer

JJR_19691117_OGH0002_000BKD00007_6900000_001