Rechtssatz RS0055568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055568
Entscheidungsdatum
13.11.1989
Norm
DSt 1872 §2 G
RL-BA 1977 §3
RL-BA 1977 §4
Rechtssatz
Mögen die §§ 3 und 4 RL-BA auch nur zivilrechtliche Verpflichtungen im Auge haben, so hat dennoch ein Anwalt seine gegenüber der Behörde gemachte Zusage (den Aufenthaltsort eines zu enthaftenden Klienten bekanntzugeben) jedenfalls dann einzuhalten, wenn diese für das behördliche Vorgehen (mitursächlich) ursächlich war, weil ansonsten der Eindruck entstehen könnte, daß die Behörde durch eine von vornherein nicht ernstgemeint gewesene Zusage zu ihrem Vorgehen listig verleitet worden wäre.Mögen die Paragraphen 3 und 4 RL-BA auch nur zivilrechtliche Verpflichtungen im Auge haben, so hat dennoch ein Anwalt seine gegenüber der Behörde gemachte Zusage (den Aufenthaltsort eines zu enthaftenden Klienten bekanntzugeben) jedenfalls dann einzuhalten, wenn diese für das behördliche Vorgehen (mitursächlich) ursächlich war, weil ansonsten der Eindruck entstehen könnte, daß die Behörde durch eine von vornherein nicht ernstgemeint gewesene Zusage zu ihrem Vorgehen listig verleitet worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055568
Dokumentnummer
JJR_19891113_OGH0002_000BKD00073_8900000_001