Rechtssatz RS0055570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055570
Geschäftszahl
Bkd72/89; 21Ds2/19k
Entscheidungsdatum
05.03.2020
Rechtssatz
Da dem Anzeiger im Disziplinarverfahren, in welchem der Disziplinarrat die erhobenen Vorwürfe aufgrund der Anzeige von Amts wegen auf ihren disziplinären Gehalt zu prüfen hat, keine Parteistellung in dem Sinne zukommt, dass er ein Recht auf Parteiengehör und auf Geltendmachung einer Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarrates hätte, steht ihm in Ansehung derartiger Verfahrensvorgänge ein (über die Regelung des § 53 Z 3 DSt hinausgehendes) Beschwerderecht nicht zu.Da dem Anzeiger im Disziplinarverfahren, in welchem der Disziplinarrat die erhobenen Vorwürfe aufgrund der Anzeige von Amts wegen auf ihren disziplinären Gehalt zu prüfen hat, keine Parteistellung in dem Sinne zukommt, dass er ein Recht auf Parteiengehör und auf Geltendmachung einer Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarrates hätte, steht ihm in Ansehung derartiger Verfahrensvorgänge ein (über die Regelung des Paragraph 53, Ziffer 3, DSt hinausgehendes) Beschwerderecht nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055570
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19900312_OGH0002_000BKD00072_8900000_001