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Rechtssatz RS0055578×

Rechtssatz RS0055578

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055578

Geschäftszahl

Bkd118/88

Entscheidungsdatum

08.05.1989

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, RAO verpflichtet mit seiner dreimaligen Bezugnahme auf die Gesetzmäßigkeit sowie mit der Vorschrift der Gewissenhaftigkeit den Rechtsanwalt in der Ausübung seines Berufs zu strengster Sachlichkeit. Darüber hinaus verpflichtet Paragraph 10, Absatz 2, RAO den Rechtsanwalt dazu, die Ehre und die Würde seines Standes zu wahren. Mit beiden Geboten ist eine Schreibweise unverträglich, die gegenüber Behörden als verhöhnend unzulässig wäre und die - bei gegenüber Öffentlichkeit (die hier fehlt) - in den Bereich strafrechtlich verpönter Verspottung (Paragraph 115, StGB) einschlüge vergleiche Bkd 51/83, Bkd 74/84, Bkd 107/84).

Entscheidungstexte

  • Bkd 118/88
    Entscheidungstext OGH 08.05.1989 Bkd 118/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055578

Dokumentnummer

JJR_19890508_OGH0002_000BKD00118_8800000_001