Rechtssatz RS0055580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055580
Entscheidungsdatum
17.04.1972
Rechtssatz
Nichts ist dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglicher als eine Unkorrektheit im Umgang mit Klientengeldern. Die erst unter dem Eindruck der durch das Disziplinarverfahren drohenden Streichung von der Liste erfolgte Schadensgutmachung ist als verspätet anzusehen und nicht geeignet, eine andere, als die vom Disziplinarrat verhängte Strafe der Streichung herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055580
Dokumentnummer
JJR_19720417_OGH0002_000BKD00002_7200000_001