Rechtssatz RS0055586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055586
Entscheidungsdatum
15.10.1990
Norm
DSt 1872 §23 Abs1
DSt 1872 §29a
Rechtssatz
Auch wenn eine Disziplinaranzeige von einer unter Sachwalterschaft stehenden Person erhoben wird, hat der Disziplinarrat die darin gegen einen Rechtsanwalt erhobenen Vorwürfe zu prüfen und darf nicht bloß deshalb einen Rücklegungsbeschluß nach § 29 a DSt fassen, weil der Sachwalter die Disziplinaranzeige nicht genehmigt hat.Auch wenn eine Disziplinaranzeige von einer unter Sachwalterschaft stehenden Person erhoben wird, hat der Disziplinarrat die darin gegen einen Rechtsanwalt erhobenen Vorwürfe zu prüfen und darf nicht bloß deshalb einen Rücklegungsbeschluß nach Paragraph 29, a DSt fassen, weil der Sachwalter die Disziplinaranzeige nicht genehmigt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055586
Dokumentnummer
JJR_19901015_OGH0002_000BKD00052_9000000_001