Rechtssatz RS0055592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055592
Geschäftszahl
Bkd128/84; Bkd35/85; Bkd119/89; Bkv4/00
Entscheidungsdatum
04.12.2000
Rechtssatz
Die rechtskräftige Verurteilung eines Rechtsanwaltes wegen Veruntreuung von Klientengeldern stellt in der Regel eine solche Handlung dar, welche den Täter des Vertrauens unwürdig macht. Als schuldangemessene Strafe kann grundsätzlich nur Streichung von der Liste angesehen werden, wobei eine im Strafurteil gewährte bedingte Strafnachsicht (etwa auch die Anwendung des § 37 StGB) keine Rolle spielt.Die rechtskräftige Verurteilung eines Rechtsanwaltes wegen Veruntreuung von Klientengeldern stellt in der Regel eine solche Handlung dar, welche den Täter des Vertrauens unwürdig macht. Als schuldangemessene Strafe kann grundsätzlich nur Streichung von der Liste angesehen werden, wobei eine im Strafurteil gewährte bedingte Strafnachsicht (etwa auch die Anwendung des Paragraph 37, StGB) keine Rolle spielt.
Entscheidungstexte
- Bkd 128/84
Entscheidungstext OGH 08.07.1985 Bkd 128/84
- Bkd 35/85
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 Bkd 35/85
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. (T1)
- Bkd 119/89
Entscheidungstext OGH 05.02.1990 Bkd 119/89
Beisatz: So schon Bkv 5/78; dasselbe gilt für das (hier kummulativ vorliegende) Vergehen der Urkundenfälschung. (T2)
- Bkv 4/00
Entscheidungstext OGH 04.12.2000 Bkv 4/00
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB und wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 2. Fall StGB. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055592
Dokumentnummer
JJR_19850708_OGH0002_000BKD00128_8400000_002