Rechtssatz RS0055597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055597
Entscheidungsdatum
13.11.1989
Rechtssatz
Die Frist des § 27 Abs 2 DSt beginnt jedenfalls mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses zu laufen; unerheblich ist dagegen, wann der Disziplinarbeschuldigte die von ihm in Empfang genommene Zustellung "bemerkt" (zur Kenntnis nimmt).Die Frist des Paragraph 27, Absatz 2, DSt beginnt jedenfalls mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses zu laufen; unerheblich ist dagegen, wann der Disziplinarbeschuldigte die von ihm in Empfang genommene Zustellung "bemerkt" (zur Kenntnis nimmt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055597
Dokumentnummer
JJR_19891113_OGH0002_000BKD00089_8900000_001