Rechtssatz RS0055604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055604
Entscheidungsdatum
06.10.1986
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt als - gleichviel ob nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO bestellter - Verteidiger darf eine von ihm verweigerte Sicherheitskontrolle (der mitgeführten Tragtaschen auf Kampfmittel bzw Sprengmittel), worauf ihm der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt wurde, nicht zum Anlaß nehmen, die Verteidigung unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung niederzulegen.Ein Rechtsanwalt als - gleichviel ob nach Paragraph 41, Absatz 2, oder Absatz 3, StPO bestellter - Verteidiger darf eine von ihm verweigerte Sicherheitskontrolle (der mitgeführten Tragtaschen auf Kampfmittel bzw Sprengmittel), worauf ihm der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt wurde, nicht zum Anlaß nehmen, die Verteidigung unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung niederzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055604
Dokumentnummer
JJR_19861006_OGH0002_000BKD00064_8600000_001