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Rechtssatz RS0055605×

Rechtssatz RS0055605

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055605

Geschäftszahl

Bkd65/80

Entscheidungsdatum

11.05.1982

Rechtssatz

Wenn sich eine Partei an die Rechtsanwaltskammer um Kostenüberprüfung wendet, so muß davon ausgegangen werden, daß durch diesen Antrag die Partei ihren Vertreter bzw früheren Vertreter von seiner Verschwiegenheitspflicht zum Zwecke der Kostenüberprüfung entbindet. Es ist daher notwendig, daß der Rechtsanwalt, wenn er sich mit der Überprüfung seiner Kosten durch den Kammerausschuß einverstanden erklärt, alle hiezu notwendigen Unterlagen, daher auch den Handakt, dem Kammerausschuß vorzulegen hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 65/80
    Entscheidungstext OGH 11.05.1982 Bkd 65/80
    Veröff: AnwBl 1982,498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0055605

Dokumentnummer

JJR_19820511_OGH0002_000BKD00065_8000000_002