Rechtssatz RS0055605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055605
Entscheidungsdatum
11.05.1982
Rechtssatz
Wenn sich eine Partei an die Rechtsanwaltskammer um Kostenüberprüfung wendet, so muß davon ausgegangen werden, daß durch diesen Antrag die Partei ihren Vertreter bzw früheren Vertreter von seiner Verschwiegenheitspflicht zum Zwecke der Kostenüberprüfung entbindet. Es ist daher notwendig, daß der Rechtsanwalt, wenn er sich mit der Überprüfung seiner Kosten durch den Kammerausschuß einverstanden erklärt, alle hiezu notwendigen Unterlagen, daher auch den Handakt, dem Kammerausschuß vorzulegen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0055605
Dokumentnummer
JJR_19820511_OGH0002_000BKD00065_8000000_002