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Rechtssatz RS0055650×

Rechtssatz RS0055650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055650

Geschäftszahl

Bkd12/76; 7Bkd1/00

Entscheidungsdatum

15.05.2000

Rechtssatz

Die Treuepflicht verbietet dem Rechtsanwalt, daß er gegen die Partei, die er als Vertragsverfasser vertreten und beraten hatte, nunmehr bei einem Streit aus diesem Vertrage als Vertreter eines anderen Vertragspartners gerichtlich vorgeht. Die rechtsuchende Bevölkerung muß in ihrem Vertrauen in den Rechtsanwaltstand erschüttert werden wenn sie sieht, daß der Rechtsanwalt, der von ihr in einer bestimmten Angelegenheit mit ihrer Vertretung betraut wurde, nunmehr in einem Rechtsstreit aus dieser Angelegenheit gegen sie vor Gericht als Vertreter des Prozeßgegners und früheren Vertragspartners auftritt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 12/76
    Entscheidungstext OGH 12.07.1976 Bkd 12/76
    Veröff: AnwBl 1977,71
  • 7 Bkd 1/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 7 Bkd 1/00
    Vgl auch; Beisatz: Die Treuepflicht gegenüber dem eigenen Klienten verbietet es dem Rechtsanwalt, in einem späteren Prozess Umstände vorzubringen und gegen den früher vertretenen Klienten geltend zu machen, die sich auf die seinerzeitige Vertretung des Klienten gründen. Kenntnisse aus früherer Vertretung dürfen bei Klagen gegen den ehemaligen Klienten nicht verwertet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055650

Dokumentnummer

JJR_19760712_OGH0002_000BKD00012_7600000_002