Rechtssatz RS0055652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055652
Entscheidungsdatum
29.10.1990
Rechtssatz
Für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses oder aber eines Ablassungsbeschlusses kommt es nicht darauf an, ob von dritter Seite, uns sei es auch von einem Strafgericht, zunächst der Verdacht einer disziplinären Verfehlung geäußert wurde, sondern darauf, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarrates ein solcher Verdacht nach der Aktenlage besteht oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055652
Dokumentnummer
JJR_19901029_OGH0002_000BKD00099_8900000_001