Rechtssatz RS0055673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055673
Entscheidungsdatum
15.11.1971
Rechtssatz
Wenn der Beschuldigte auch nach dem Tode seiner Klienten sich unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht weigert, dem Disziplinarrat die entsprechenden Aufklärungen über die Art der Kostenverrechnung mit dieser zu geben, kann darin allein kein disziplinäres Vergehen weder im Sinne einer Berufspflichtenverletzung noch im Sinne der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055673
Dokumentnummer
JJR_19711115_OGH0002_000BKD00034_7000000_003