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Rechtssatz RS0055681×

Rechtssatz RS0055681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055681

Geschäftszahl

Bkd11/73

Entscheidungsdatum

04.06.1973

Rechtssatz

Es gehört zu den Berufspflichten eines Rechtsanwaltes, immer bei der Wahrheit zu bleiben und insbesondere bei den Klagen keine Prozeßbehauptungen aufzustellen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie unrichtig sind. Wenn daher der Rechtsanwalt aus der Erfahrung in vorangegangenen Fällen die Unverläßigkeit einer ihm generell erteilten Information erkennen muß, dann ist er vor Einbringung einer ihm aus dieser Information aufgetragenen Klage verpflichtet, wenigstens bei seinem Klienten rückzufragen, ob die ihm seinerzeit erteilte generelle Information für den besonderen Fall zutrifft.

Entscheidungstexte

  • Bkd 11/73
    Entscheidungstext OGH 04.06.1973 Bkd 11/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0055681

Dokumentnummer

JJR_19730604_OGH0002_000BKD00011_7300000_001