Rechtssatz RS0055683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055683
Entscheidungsdatum
10.04.1978
Rechtssatz
Wenn die Verhandlungsabberufung in der Kanzlei des Rechtsanwalts erst einen Tag vor dem Verhandlungstermin einlangte, ist eine postalische Verständigung des Klienten so rechtzeitig, daß diese ihn noch vor Abreise zur Verhandlung erreicht, nicht möglich und dem Rechtsanwalt auch nicht zumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055683
Dokumentnummer
JJR_19780410_OGH0002_000BKD00068_7700000_001