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Rechtssatz RS0055713×

Rechtssatz RS0055713

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055713

Geschäftszahl

Bkd78/83; Bkd75/88

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Rechtssatz

Die Androhung einer Strafanzeige, um der begehrten Zahlung seiner Kostenforderung Nachdruck zu verleihen, ist im allgemeinen ein unzulässiges Druckmittel und damit eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, es sei denn, der Rechtsanwalt gelangt nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände zur Überzeugung, sein ehemaliger Klient habe ihm den Auftrag in Kenntnis des Umstands erteilt, daß er zur Bezahlung des Honorars nicht in der Lage sein werde.

Entscheidungstexte

  • Bkd 78/83
    Entscheidungstext OGH 18.06.1984 Bkd 78/83
  • Bkd 75/88
    Entscheidungstext OGH 03.10.1988 Bkd 75/88
    Vgl; Beisatz: Die Ankündigung einer (begründeten) Strafanzeige wegen Betrugs, um einer berechtigten (Honorarforderung) Forderung Nachdruck zu verleihen, ist zwar durchaus zulässig; wird darin aber die für den Fall der Strafverfolgung zu erwartende Sanktion bewußt weit überhöht vor Augen geführt, so liegt darin eine mit der Standesehre nicht zu vereinbarende unangemessene Härte bei Eintreibung einer Forderung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0055713

Dokumentnummer

JJR_19840618_OGH0002_000BKD00078_8300000_001