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Rechtssatz RS0055758×

Rechtssatz RS0055758

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055758

Geschäftszahl

Bkd31/76

Entscheidungsdatum

15.11.1976

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Klienten über den jeweiligen Stand eines Verfahrens auf dem laufenden zu halten, vor Abgabe von Erklärungen oder Einbringung von Rechtsmitteln die Weisung des Klienten einzuholen und derselben auch Rechnung zu tragen, soferne dies möglich und für den Klienten zweckmäßig ist. Ein grundsätzlicher Anspruch des Klienten auf die Zustellung von Abschriften aller Rechtsmittel ist jedoch zu verneinen, da für die Gestaltung des Rechtsmittels ausschließlich der Anwalt zuständig und verantwortlich ist und der rechtsunkundige Klient darauf keinen Einfluß hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 31/76
    Entscheidungstext OGH 15.11.1976 Bkd 31/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055758

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_000BKD00031_7600000_004