Rechtssatz RS0055758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055758
Entscheidungsdatum
15.11.1976
Rechtssatz
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Klienten über den jeweiligen Stand eines Verfahrens auf dem laufenden zu halten, vor Abgabe von Erklärungen oder Einbringung von Rechtsmitteln die Weisung des Klienten einzuholen und derselben auch Rechnung zu tragen, soferne dies möglich und für den Klienten zweckmäßig ist. Ein grundsätzlicher Anspruch des Klienten auf die Zustellung von Abschriften aller Rechtsmittel ist jedoch zu verneinen, da für die Gestaltung des Rechtsmittels ausschließlich der Anwalt zuständig und verantwortlich ist und der rechtsunkundige Klient darauf keinen Einfluß hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055758
Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_000BKD00031_7600000_004