Rechtssatz RS0055774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055774
Geschäftszahl
Bkd109/87; 6Bkd2/09; 27Ds1/17d
Entscheidungsdatum
15.02.2018
Rechtssatz
Entzieht sich ein Rechtsanwalt beharrlich den begründeten Anfragen seines besorgten Mandanten, so verletzt er nicht nur die schon allgemein gemäß § 10 Abs 2 RAO gebotene Höflichkeit, sondern auch die im § 9 Abs 1 RAO normierte Pflicht zur gewissenhaften Führung der übernommenen Vertretung.Entzieht sich ein Rechtsanwalt beharrlich den begründeten Anfragen seines besorgten Mandanten, so verletzt er nicht nur die schon allgemein gemäß Paragraph 10, Absatz 2, RAO gebotene Höflichkeit, sondern auch die im Paragraph 9, Absatz eins, RAO normierte Pflicht zur gewissenhaften Führung der übernommenen Vertretung.
Entscheidungstexte
- Bkd 109/87
Entscheidungstext OGH 08.04.1991 Bkd 109/87
- 6 Bkd 2/09
Entscheidungstext OGH 07.10.2009 6 Bkd 2/09
Auch; nur: Entzieht sich ein Rechtsanwalt beharrlich den begründeten Anfragen seines Mandanten, so verletzt er die im § 9 Abs 1 RAO normierte Pflicht zur gewissenhaften Führung der übernommenen Vertretung. (T1); Beisatz: Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten über seine Tätigkeit zeitgerecht, richtig und vollständig zu informieren. Übernimmt ein Anwalt eine Treuhänderfunktion, hat er die genannten Pflichten auch gegenüber dem Treugeber, welcher ihm im Sinne des § 11 RAO die Ausführung eines Treuhandgeschäfts anvertraut hat, mit Treue und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen. (T2)
- 27 Ds 1/17d
Entscheidungstext OGH 15.02.2018 27 Ds 1/17d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055774
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19910408_OGH0002_000BKD00109_8700000_004