Rechtssatz RS0055776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055776
Entscheidungsdatum
20.10.1980
Rechtssatz
Die "Abhörung" von Zeugen und Sachverständigen kann formlos, also auch telefonisch erfolgen. Ein über die fernmündliche Abhörung von Zeugen angefertigter Aktenvermerk ist ein Vernehmungsprotokoll im Sinne des § 37 Abs 1 DSt.Die "Abhörung" von Zeugen und Sachverständigen kann formlos, also auch telefonisch erfolgen. Ein über die fernmündliche Abhörung von Zeugen angefertigter Aktenvermerk ist ein Vernehmungsprotokoll im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, DSt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055776
Dokumentnummer
JJR_19801020_OGH0002_000BKD00041_8000000_002