Rechtssatz RS0055777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055777
Geschäftszahl
14Bkd6/94; 6Bkd3/00
Entscheidungsdatum
05.06.2000
Rechtssatz
Die vom Disziplinarbeschuldigten gewählte Vertragskonstruktion eines Pachtvertrages auf neunundneunzig Jahre und der gleichzeitige Abschluß eines Darlehensvertrages und Pfandbestellungsvertrages, wonach der Pächter dem Verpächter ein Darlehen mit einem Betrag gewährt, der über dem Wert des Pfandgegenstandes liegt und unter gleichzeitiger Errichtung einer letztwilligen Verfügung, in welcher dem Pächter das Pachtgrundstück im Wege eines unwiderruflichen Vermächtnisses im Falle des Todes des Verpächters zukommen solle, ist geradezu die klassische Art, eine gewollte Eigentumsübertragung im Wege eines Kaufvertrages zu umgehen. Der Disziplinarbeschuldigte hat sohin ein nichtiges Vertragswerk errichtet und an der Durchsetzung desselben mitgewirkt und hiedurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen.
Entscheidungstexte
- 14 Bkd 6/94
Entscheidungstext OGH 23.01.1995 14 Bkd 6/94
- 6 Bkd 3/00
Entscheidungstext OGH 05.06.2000 6 Bkd 3/00
Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Rechtsanwaltes ist als Verletzung einer Berufspflicht und/oder als Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes zu werten, wenn zwar bei der Parteienvertretung und im konkreten Fall bei der Vertragsgestaltung durch die Disziplinarbeschuldigte gegen kein ausdrückliches gesetzliches Verbot verstoßen wurde, der damit verfolgte Zweck aber zu Ergebnissen führte, die dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft und der darin fußenden, gefestigten Standesauffassung widerstreiten. Dies gilt insbesondere auch für die Gestaltung oder Mitwirkung eines Rechtsanwaltes an einem Schein- oder Umgehungsgeschäft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055777
Dokumentnummer
JJR_19950123_OGH0002_014BKD00006_9400000_002