Rechtssatz RS0055778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055778
Geschäftszahl
Bkd13/75; Bkd28/75
Entscheidungsdatum
13.09.1976
Rechtssatz
§ 29 Abs 2 DSt räumt dem Untersuchungskommissär das Recht ein, nach seinem Ermessen Zeugen entweder selbst abzuhören oder um die Vornahme ihrer Vernehmung durch die zuständigen Gerichte zu ersuchen.Paragraph 29, Absatz 2, DSt räumt dem Untersuchungskommissär das Recht ein, nach seinem Ermessen Zeugen entweder selbst abzuhören oder um die Vornahme ihrer Vernehmung durch die zuständigen Gerichte zu ersuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055778
Dokumentnummer
JJR_19750414_OGH0002_000BKD00013_7500000_003