Rechtssatz RS0055791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055791
Entscheidungsdatum
19.12.1988
Rechtssatz
Bei der Frist des § 14 DSt 1872 handelte es sich um eine materiell - rechtliche Frist, weshalb ein vor Ablauf dieser Frist gestelltes Ansuchen um Wiedereintragung in die Liste nicht zurückweisen, sondern abzuweisen ist.Bei der Frist des Paragraph 14, DSt 1872 handelte es sich um eine materiell - rechtliche Frist, weshalb ein vor Ablauf dieser Frist gestelltes Ansuchen um Wiedereintragung in die Liste nicht zurückweisen, sondern abzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055791
Dokumentnummer
JJR_19881219_OGH0002_000BKV00007_8800000_001