Rechtssatz RS0055795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055795
Entscheidungsdatum
24.03.1969
Rechtssatz
Wird ein Disziplinarverfahren gegen mehrere Beschuldigte abgeführt, ist eine Trennung der Kosten für die jeweils hinsichtlich eines einzelnen Beschuldigten durchgeführte Verfahrenshandlung oder den Verhandlungsaufwand nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055795
Dokumentnummer
JJR_19690324_OGH0002_000BKD00059_6800000_001