Rechtssatz RS0055796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055796
Entscheidungsdatum
19.12.1988
Rechtssatz
Wird der Vollzug der Disziplinarstrafe der Streichung eines Anwaltes von der Liste durch einen im Zuge der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde ergangenen Aufschiebungsbeschluß des VfGH für die Dauer des anhängigen Verfahrens unterbrochen und kann daher der verurteilte Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft tatsächlich wieder ausüben, so ist dieser Zeitraum in die dreijährige Frist des § 14 DSt 1872 nicht einzurechnen.Wird der Vollzug der Disziplinarstrafe der Streichung eines Anwaltes von der Liste durch einen im Zuge der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde ergangenen Aufschiebungsbeschluß des VfGH für die Dauer des anhängigen Verfahrens unterbrochen und kann daher der verurteilte Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft tatsächlich wieder ausüben, so ist dieser Zeitraum in die dreijährige Frist des Paragraph 14, DSt 1872 nicht einzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055796
Dokumentnummer
JJR_19881219_OGH0002_000BKV00007_8800000_002