Rechtssatz RS0055802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055802
Geschäftszahl
Bkd49/80; Bkd67/80
Entscheidungsdatum
11.05.1981
Rechtssatz
Stellt ein Rechtsanwalt nach Erscheinen eines Zeitungsartikels, der eine reklamehafte Herausstellung seiner Person enthält, in einem anderen Kammerausschluß gerichteten Schreiben klar, daß dem Artikel kein Interview zugrundelag und davon weder wußte noch seine Zustimmung gegeben habe, so kann ihm daraus, daß er keine weiteren Schritte zur Klarstellung gegenüber der Öffentlichkeit unternimmt, kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Ausschluß der Rechtsanwaltskammer im keinerlei Weisungen gemäß § 23 RAO erteilt hat.Stellt ein Rechtsanwalt nach Erscheinen eines Zeitungsartikels, der eine reklamehafte Herausstellung seiner Person enthält, in einem anderen Kammerausschluß gerichteten Schreiben klar, daß dem Artikel kein Interview zugrundelag und davon weder wußte noch seine Zustimmung gegeben habe, so kann ihm daraus, daß er keine weiteren Schritte zur Klarstellung gegenüber der Öffentlichkeit unternimmt, kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Ausschluß der Rechtsanwaltskammer im keinerlei Weisungen gemäß Paragraph 23, RAO erteilt hat.
Entscheidungstexte
- Bkd 49/80
Entscheidungstext OGH 06.10.1980 Bkd 49/80
- Bkd 67/80
Entscheidungstext OGH 11.05.1981 Bkd 67/80
Vgl auch; Beisatz: Keine disziplinäre Verantwortlichkeit eines Rechtsanwaltes, der nach Erscheinen eines ihn (und damit den Anwaltsstand) herabsetzenden Zeitungsartikel den Ausschuß um Weisung bezüglich des Einbringens einer Ehrenbeleidigungsklage ersucht, dieser jedoch eine solche nicht erteilt, sondern dies der Beurteilung des Einschreiters überläßt. (T1) Veröff: AnwBl 1982,443
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055802
Dokumentnummer
JJR_19801006_OGH0002_000BKD00049_8000000_001