Rechtssatz RS0055807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055807
Geschäftszahl
Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92)
Entscheidungsdatum
25.01.1993
Rechtssatz
Die Entsendung eines nicht substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters mit kleiner Legitimationsurkunde ist ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 RAO in Verbindung mit § 15 Abs 1 und 2 RAO. Daß das Gericht diese Rechtsverletzung geduldet hat und sie auch der Mandantin bekannt war, vermag an der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten nichts zu ändern.Die Entsendung eines nicht substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters mit kleiner Legitimationsurkunde ist ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, RAO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und 2 RAO. Daß das Gericht diese Rechtsverletzung geduldet hat und sie auch der Mandantin bekannt war, vermag an der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055807
Dokumentnummer
JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_001