Rechtssatz RS0055808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055808
Geschäftszahl
Bkd52/68; Bkd61/67
Entscheidungsdatum
31.03.1969
Rechtssatz
Dem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Betrag mit seiner bestimmten Widmung erhalten hat, ist es weder gestattet, diesen zur Sicherstellung seiner Kostenforderungen zu erlegen (Berufspflichtenverletzung nach § 2 DSt) noch selbst zu entscheiden, inwieweit der Betrag notwendig ist, um den Widmungszweck zu erreichen.Dem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Betrag mit seiner bestimmten Widmung erhalten hat, ist es weder gestattet, diesen zur Sicherstellung seiner Kostenforderungen zu erlegen (Berufspflichtenverletzung nach Paragraph 2, DSt) noch selbst zu entscheiden, inwieweit der Betrag notwendig ist, um den Widmungszweck zu erreichen.
Entscheidungstexte
- Bkd 52/68
Entscheidungstext OGH 20.01.1969 Bkd 52/68
Veröff: AnwBl 1971,290
- Bkd 61/67
Entscheidungstext OGH 31.03.1969 Bkd 61/67
Beisatz: Auch Aufrechnung dagegen ist disziplinär. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055808
Dokumentnummer
JJR_19690120_OGH0002_000BKD00052_6800000_002