Rechtssatz RS0055814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055814
Geschäftszahl
Bkd75/80; Bkd27/80; Bkd72/81; Bkd26/84
Entscheidungsdatum
17.09.1984
Rechtssatz
Pressekonferenz: Eine auch intensive Information der Presse durch einen Rechtsanwalt kann dann noch nicht als disziplinäre Verfehlung angesehen werden, wenn sie zur Wahrung der Interessen seines Mandanten zweckmäßig erscheint, insbesonders dann, wenn gegen diesen zuvor in großer Aufmachung Beschuldigungen veröffentlicht wurden (so schon Bkd 47/79).
Entscheidungstexte
- Bkd 75/80
Entscheidungstext OGH 19.01.1981 Bkd 75/80
- Bkd 27/80
Entscheidungstext OGH 16.11.1981 Bkd 27/80
Vgl; Beisatz: Die Information der Presse ist nur dann zulässig, wenn alle rechtlichen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden und Angriffe gegen den Mandanten in der Presse erfolgt sind, welche die Wiederherstellung des Ansehens und des Mandanten erfordert. (T1) Veröff: AnwBl 1983,136
- Bkd 72/81
Entscheidungstext OGH 29.03.1982 Bkd 72/81
Vgl auch; Beisatz: Erweist sich - nach der besonderen Klage des Falls - eine Information der Presse als ein adäquates Mittel zur Erreichung eines (zumindest subjektiv) rite angestrebten Zwecks, so ist dieses Vorgehen durch § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. (T3)
- Bkd 26/84
Entscheidungstext OGH 17.09.1984 Bkd 26/84
Vgl auch; Beisatz: Ein rein sachbezogener Kontakt zur Presse steht mit dem Standesrecht an sich nicht in Widerspruch. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055814
Dokumentnummer
JJR_19810119_OGH0002_000BKD00075_8000000_001