Rechtssatz RS0055828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055828
Entscheidungsdatum
12.07.1993
Rechtssatz
Das disziplinäre Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten liegt darin, daß er als Rechtsanwalt die stringente Verwahrung des Treugeldes auf dem präzis genannten Treuhandkonto nicht durchführte, sowie darin, daß er eine Ankaufsverpflichtung einging, ohne daß er sicher sein konnte, sie auch erfüllen zu können. In diesen Verhaltensweisen liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 4 RL-BA 1977) und in der Verletzung der Treuhandverpflichtung überdies eine Verletzung der Berufspflicht (§§ 9 Abs 1, 10 Abs 1, 11 RAO - siehe auch AnwBl 1991,822, AnwBl 1991,474, AnwBl 1988,90).Das disziplinäre Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten liegt darin, daß er als Rechtsanwalt die stringente Verwahrung des Treugeldes auf dem präzis genannten Treuhandkonto nicht durchführte, sowie darin, daß er eine Ankaufsverpflichtung einging, ohne daß er sicher sein konnte, sie auch erfüllen zu können. In diesen Verhaltensweisen liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (Paragraph 4, RL-BA 1977) und in der Verletzung der Treuhandverpflichtung überdies eine Verletzung der Berufspflicht (Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, 11, RAO - siehe auch AnwBl 1991,822, AnwBl 1991,474, AnwBl 1988,90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055828
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19930712_OGH0002_002BKD00007_9200000_001