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Rechtssatz RS0055833×

Rechtssatz RS0055833

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055833

Geschäftszahl

2Bkd1/93

Entscheidungsdatum

28.06.1993

Rechtssatz

Kernpunkt des vorliegenden Falles ist die Tatsache, daß es sich bei einem der Vertragspartner um die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten handelte. Dieser besondere Umstand hätte an sich den Disziplinarbeschuldigten veranlassen sollen, sich zur Vermeidung auch nur des Anscheins einer einseitigen Einflußnahme auf die Vertragsgestaltung, zurückzuziehen und die Beratung über den abzuschließenden Kaufvertrag einem anderen Rechtsanwalt zu überlassen. Wenn er aber dennoch tätig wurde, war es unter diesen besonderen Umständen des Falles seine Verpflichtung, penibel auf die Wahrung der Rechte der Klientin bedacht zu sein.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 1/93
    Entscheidungstext OGH 28.06.1993 2 Bkd 1/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055833

Dokumentnummer

JJR_19930628_OGH0002_002BKD00001_9300000_002