Rechtssatz RS0055843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055843
Entscheidungsdatum
08.04.1991
Rechtssatz
Es widerspricht der im § 9 Abs 1 RAO normierten Treuepflicht, wenn der Rechtsanwalt als Treuhänder versucht, den durch sein eigenes Verschulden (Säumnis) entstandenen Schaden (Verzugszinsen) auf jemanden abzuwälzen, dessen Interessen er im Rahmen des Treuhandauftrags zu wahren hat.Es widerspricht der im Paragraph 9, Absatz eins, RAO normierten Treuepflicht, wenn der Rechtsanwalt als Treuhänder versucht, den durch sein eigenes Verschulden (Säumnis) entstandenen Schaden (Verzugszinsen) auf jemanden abzuwälzen, dessen Interessen er im Rahmen des Treuhandauftrags zu wahren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055843
Dokumentnummer
JJR_19910408_OGH0002_000BKD00109_8700000_005