Rechtssatz RS0055846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055846
Entscheidungsdatum
12.10.1987
Rechtssatz
Wenn in einer Eintreibungssache bei Eingang eines Teilbetrages der Rechtsanwalt diesen Betrag für seine Kosten und für die Kosten des Inkassobüros, durch das er die Vollmacht erhalten hatte, verrechnet, ohne seinen Mandanten vorher zu befragen, wie er verrechnen soll, so verletzt er seine Berufspflichten und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055846
Dokumentnummer
JJR_19871012_OGH0002_000BKD00079_8700000_002