Rechtssatz RS0055852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055852
Entscheidungsdatum
29.11.1976
Rechtssatz
Die Wahl der der Sache entsprechenden und angemessenen Worte gehört mit zu den Berufspflichten des Rechtsanwaltes, es stellt deshalb ein Mißgriff in dieser Beziehung eine Berufspflichtenverletzung und - sofern dieser über den unmittelbaren Kreis der Beteiligten hinaus bekannt wird, - auch eine Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055852
Dokumentnummer
JJR_19761129_OGH0002_000BKD00019_7600000_009