Rechtssatz RS0055860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055860
Geschäftszahl
Bkv4/75; Bkv1/10
Entscheidungsdatum
05.07.2010
Rechtssatz
Keine Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte, wenn seinerzeit die wesentlichste Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, die Korrektheit im Umgang mit Klientengeldern mangelte.
Entscheidungstexte
- Bkv 4/75
Entscheidungstext OGH 01.12.1975 Bkv 4/75
Veröff: AnwBl 1976,657
- Bkv 1/10
Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 1/10
Auch; Beisatz: Selbst bei längerem Wohlverhalten muss die Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit angenommen werden, wenn die Verfehlungen im reifen Alter begangen worden sind und Schwere und Wiederholung auf Charaktermängel schließen lassen. (T1); Beisatz: Die (auch teilweise) Schadensgutmachung ist für Zwecke der Strafzumessung im gerichtlichen Strafverfahren als mildernd von Bedeutung. Eine derartige „Milderung“ kommt aber für die berufsrechtliche Frage der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste nicht in Betracht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055860
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19751201_OGH0002_000BKV00004_7500000_001