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Rechtssatz RS0055860×

Rechtssatz RS0055860

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055860

Geschäftszahl

Bkv4/75; Bkv1/10

Entscheidungsdatum

05.07.2010

Rechtssatz

Keine Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte, wenn seinerzeit die wesentlichste Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, die Korrektheit im Umgang mit Klientengeldern mangelte.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/75
    Entscheidungstext OGH 01.12.1975 Bkv 4/75
    Veröff: AnwBl 1976,657
  • Bkv 1/10
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 1/10
    Auch; Beisatz: Selbst bei längerem Wohlverhalten muss die Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit angenommen werden, wenn die Verfehlungen im reifen Alter begangen worden sind und Schwere und Wiederholung auf Charaktermängel schließen lassen. (T1); Beisatz: Die (auch teilweise) Schadensgutmachung ist für Zwecke der Strafzumessung im gerichtlichen Strafverfahren als mildernd von Bedeutung. Eine derartige „Milderung“ kommt aber für die berufsrechtliche Frage der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste nicht in Betracht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055860

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010

Dokumentnummer

JJR_19751201_OGH0002_000BKV00004_7500000_001